Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
TEFRA-HF-Apparate Rudolf Messerschmidt GmbH
1.Wir liefern nur zu diesen Bedingungen. Abweichungen gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, so ist entweder unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder - falls eine solche nicht erfolgt ist - der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
3.Vom Käufer oder von uns genannte Lieferzeiten halten wir nach Möglichkeit ein. Lieferzusagen mit Terminfestlegungen stellen niemals Fixgeschäfte dar. Wenn die Nichteinhaltung von Lieferfristen zurückzuführen ist auf Aufruhr, Streik, Aussperrungen oder andere unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ihm weitergehende Ansrüche zustehen. Geraten wir aus anderen, von uns zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, gemäß $ 326 BGB vorzugehen. Entsteht infolge eines von uns zu vertretenden Verzuges ein Schaden, so wird der Ersatzanspruch begrenzt auf 1 % des Wertes der zu liefernden Ware je Woche der Verzögerung, maximal jedoch auf 5 % des Wertes. Die Begrenzung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit unsererseits eine zwingende weitergehende Haftung gegeben ist.
4. Für Auslieferungen, die später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, gelten die dann gültigen Preise, auch wenn diese von einer Auftragsbestätigung abweichen.
5. Fracht-, Porto- und Verpackungs-Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
6. Zahlbar: Innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug. Wechsel werden nur ausnahmsweise und wie auch Schecks erfüllungshalber angenommen. Spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort gesonder zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Rechnungs- bzw. der noch offene Betrag mit 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen. Weiter werden in diesem Fall alle unsere sonstigen Forderungen fällig, auch soweit früher Stundung gewährt worden sein sollte. Das gleiche gilt, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen
7. Beanstandungen sind unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware - schriftlich zu erheben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Bei begründeten Beanstandungen liefern wir nach unserer Wahl neu oder erstatten den Kaufpreis. Ist auch eine Neulieferung mangelhaft, so ist der Käufer berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen.
8. Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Auslieferungsdatum. Von der Gewährleistung ausgenommen sind: Glaselektroden bei nicht von uns verschuldetem Glasbruch und der Handgriff als Verschleissteil.
9. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung unseres Eigentums im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat uns der Abnehmer darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Forderungen des Abnehmers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab. Gleichwohl ist der Abnehmer zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung Drittkäufern bekanntzugeben und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen. Gerät ein Abnehmer in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, falls der Abnehmer diesem Verlangen nicht innerhalb einer von uns zu setzenden Frist nachkommt. Übersteigt der Wert unserer Sicherheit 20 % unserer zu versichernden Forderungen, so geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
10. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen gleichwohl wirksam.
11. Erfüllungsort ist Berlin-Charlottenburg. Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten ist Berlin-Charlottenburg.
Das gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln und für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen.